Einladung zum Umsetzungsgespräch zur Managementplan-Aktualisierung für das FFH-Gebiet 7328-371 „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“
Sehr geehrte Damen und Herren, unter dem Namen „Natura 2000“ wurde europaweit ein Schutzgebietsnetz aus besonders wertvollen Naturgebieten eingerichtet – den sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebieten (SPA-Gebiete). Ziel ist es, unser heimisches Naturerbe für kommende Generationen zu erhalten. Auch das FFH-Gebiet „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“ im Landkreis Dillingen gehört zu diesem Schutzgebietsnetz. Bereits 2002 wurde im Auftrag der Regierung von Schwaben ein Managementplan für dieses FFH-Gebiet erstellt und 2003 öffentlich vorgestellt. Da dieser sogenannte Test-Managementplan inhaltlich sowie hinsichtlich des Abstimmungsprozesses nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht und auf veralteten Daten basiert, wurde er vollständig überarbeitet.
Der neue Managementplanentwurf für das FFH-Gebiet 7328-371 „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“ liegt nun vor. Die Regierung von Schwaben lädt alle Eigentümer, Bewirtschafter, Vertreter von Kommunen, Verbänden und Behörden herzlich ein, sich im Rahmen des Umsetzungsgesprächs über die Ergebnisse und
vorgeschlagenen Maßnahmen zu informieren:
Termin: 26. Juni 2025
Uhrzeit: 14:00 Uhr
Treffpunkt: Oberlauf Brunnenbach, nördlich von Unterfinningen
Dauer: ca. 2 Stunden
Hinweis:
Da die Parkmöglichkeiten vor Ort begrenzt sind, bitten wir um Bildung von Fahrgemeinschaften.
Eine unverbindliche Anmeldung per E-Mail oder telefonisch unter Telefonnummer: 08213273049 wird erbeten. Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit an.
Der Entwurf des aktualisierten Managementplans steht vorab auf der Homepage der Regierung von Schwaben zum Download bereit.
Hier finden Sie Karten, Texte und weitere Informationen.
Hinweis zur Umsetzung von Natura 2000 in Bayern:
Die Umsetzung von Natura 2000 erfolgt in Bayern in enger Zusammenarbeit mit Flächeneigentümern und Nutzern – auf Basis von Freiwilligkeit. Der Managementplan dient als fachliche Grundlage für staatliches Handeln. Für private Eigentümer oder Pächter entstehen daraus keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen. Unabhängig davon gilt jedoch die gesetzliche Verpflichtung, die Lebensräume und Bestände der geschützten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000-Gebieten nicht zu verschlechtern (§ 33 Bundesnaturschutzgesetz). Bestehende naturschutzrechtliche Vorgaben, etwa zum Artenschutz oder dem Schutz von Biotopen und Lebensstätten (§ 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG), bleiben weiterhin bestehen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!